Sonderinformation E-RechnungAllgemeine InformationenWas ist eine E-Rechnung?Eine E-Rechnung (elektronische Rechnung) ist eine digitale Version einer Rechnung, die elektronisch erstellt, versendet, empfangen und verarbeitet wird. Ein PDF, ein Fax oder eine eingescannte Papierrechnung sind keine E-Rechnungen. Diese Rechnungen gelten, gemeinsam mit dem üblichen Papierrechungen, nach der neuen Begriffsdefinition als „sonstige Rechnungen“. Die Rechnung muss in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen werden und das Format muss die automatische und elektronische Verarbeitung der Rechnung ermöglichen. Dem E-Rechnungsgesetz entsprechend muss die Rechnung als reines semantisches Datenformat konzipiert sein. Das kann dazu führen, dass die Rechnung für eine Sichtprüfung ungeeignet ist und der XML-Datensatz durch ein Visualisierungsprogramm für Menschen lesbar dargestellt werden muss. Die Maschinenlesbarkeit der Rechnung soll allerdings die automatische Erfassung und Verarbeitung erleichtern, Verwaltungsaufwand reduzieren, Fehler minimieren und Prozesse effizienter gestalten. Wer ist verpflichtet, auf E-Rechnungen umzustellen? Seit Ende 2019 ist die Bundesverwaltung dazu verpflichtet, E-Rechnungen entgegenzunehmen und weiterzuverarbeiten und seit dem 27. November 2020 sind auch alle Rechnungssteller in der Pflicht, elektronische Rechnungen an öffentliche Auftraggeber des Bundes zu übermitteln. Ab dem 01.01.2025 ist die verpflichtende e-Rechnung für inländische B2B Umsätze durch Zustimmung zum Wachstumschancengesetz beschlossene Sache. Sie betrifft also nur Leistungen zwischen Unternehmern. Für die E-Rechnungspflicht müssen leistender Unternehmer und Leistungsempfänger im Inland (bzw. Gebiete nach § 1 Abs. 3 UStG) ansässig sein. Dazu müssen Sitz, Geschäftsleitung oder eine (am betreffenden Umsatz beteiligte) Betriebsstätte im Inland sein. Es reichen aber auch Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Inland (§ 14 Abs. 2 Satz 3 UStG n.F.). Wer ist verpflichtet, auf E-Rechnung umzustellen?Seit Ende 2019 ist die Bundesverwaltung dazu verpflichtet, E-Rechnungen entgegenzunehmen und weiterzuverarbeiten und seit dem 27. November 2020 sind auch alle Rechnungssteller in der Pflicht, elektronische Rechnungen an öffentliche Auftraggeber des Bundes zu übermitteln. Ab 2025 soll nun auch die E-Rechnungspflicht im B2B-Bereich kommen. Sie betrifft also nur Leistungen zwischen Unternehmern. Für die E-Rechnungspflicht müssen leistender Unternehmer und Leistungsempfänger im Inland (bzw. Gebiete nach § 1 Abs. 3 UStG) ansässig sein. Dazu müssen Sitz, Geschäftsleitung oder eine (am betreffenden Umsatz beteiligte) Betriebsstätte im Inland sein. Es reichen aber auch Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Inland (§ 14 Abs. 2 Satz 3 UStG n.F.). Müssen E-Rechnungen auch für Barkäufe ausgestellt werden?Für Leistungen, die bar bezahlt werden, gelten keine besonderen Regelungen. Daher ist z. B. auch für ein Geschäftsessen in einem Restaurant oder für einen Materialeinkauf eines Unternehmers im Baumarkt eine E-Rechnung auszustellen, wenn der Rechnungsbetrag über 250 EUR liegt und der Rechnungsaussteller keinen Gebrauch von den Übergangsregelungen machen kann oder möchte. Was gilt für Rechnungsempfänger?Bis zur zwingenden Verwendung der E-Rechnung soll es Unternehmern durch verschiedene Übergangsphasen möglich sein, auf die Ausstellung einer E-Rechnung zu verzichten. Gibt es Ausnahmen bei der Pflicht zur elektronischen Rechnungsstellung?Die E-Rechnungspflicht gilt nicht für folgende Rechnungen:
Diese können weiterhin auf Papier oder PDF erfolgen. Wie kann die E-Rechnung an die Finanzämter übermittelt werden?Die E-Rechnung wird über „Mein Elster“ oder andere Steuerprogramme an das Finanzamt übermittelt. Auf dem Weg zum zuständigen Sachbearbeiter wird die E-Rechnung automatisiert menschenlesbar visualisiert. Die E-Rechnung wird in ein PDF-Format umgewandelt und die originale E-Rechnungsdatei (XML) wird der PDF-Datei angehängt. Zeitplan zur EinführungWann soll die Pflicht zur Nutzung von E-Rechnungen wirksam werden?Grundsätzlich sollen alle Unternehmen ab dem 1. Januar 2025 E-Rechnungen ausstellen und empfangen können. Es gibt allerdings eine großzügige Übergangsphase: In 2025 und 2026 ausgeführte B2B-Umsätze dürfen bis Ende 2026 weiterhin als Papierrechnungen übermittelt werden. Außerdem bleiben elektronische Rechnungen, die nicht dem neuen Format entsprechen, vorausgesetzt der Zustimmung des Rechnungsempfängers (§ 27 Abs. 38 Nr. 1 UStG n.F.), bis dahin zulässig. Bis Ende 2027 ist diese Regelung auch gültig, wenn der Rechnungsaussteller einen Vorjahresumsatz (Gesamtumsatz nach § 19 Abs. 3 UStG) von max. 800.000 EUR hat (§ 27 Abs. 38 Nr. 2 UStG n.F.). AnforderungenWelche Formate sind zulässig?Das strukturierte elektronische Format muss der europäischen Norm für die elektronische Rechnungsstellung und der Liste der entsprechenden Syntaxen gem. RL 2014/55/EU entsprechen (und damit der CEN-Norm EN 16931) oder zwischen Rechnungsaussteller und Rechnungsempfänger vereinbart werden.
Die erforderlichen Angaben müssen sich allerdings immer richtig und vollständig auslesen lassen in einem Format, das der europäischen Norm entspricht oder mit dieser interoperabel ist (§ 14 Abs. 1 Satz 6 Nr. 2 UStG-E). ZUGFeRD steht für "Zentraler User Guide des Forums elektronische Rechnung Deutschland". Das branchenübergreifende Datenformat wurde mit Unterstützung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi) entwickelt. Gesetzlich basiert die ZUGFeRD Rechnung auf Richtlinie 2014/55/EU und Norm DIN EN 16931.
Das Ziel von ZUGFeRD ist es, elektronische Rechnungen so zu standardisieren, dass sie sowohl für den Menschen lesbar als auch für Maschinen verarbeitbar sind. Der Standard basiert auf der Integration von XML (eXtensible Markup Language) in PDF/A-3 (ein ISO-Standard für die Langzeitarchivierung von elektronischen Dokumenten in PDF-Format) – hybrides elektronisches Rechnungsformat. Dies ermöglicht eine effiziente Verarbeitung durch elektronische Systeme, während gleichzeitig eine visuelle Repräsentation für den Menschen erhalten bleibt. Bei einer XRechnung handelt es sich um ein XML basiertes Rechnungsformat. XRechnung wurde speziell für die Anforderungen der öffentlichen Verwaltung in Deutschland entwickelt. Es ist darauf ausgerichtet, den elektronischen Rechnungsaustausch zwischen Unternehmen und öffentlichen Auftraggebern zu erleichtern. Beispiele für verschiedene Rechnungsformate Besonderheit EDIEDI bedeutet „Electronic Data Interchange“ und meint den automatischen Austausch von strukturierten elektronischen Geschäftsdokumenten zwischen verschiedenen Computern. Gerade bei großen Unternehmen werden Rechnungen im EDI-Format bereits genutzt. Die Rechnungen bestehen lediglich aus elektronischen Datensätzen. Um EDI weiterhin nutzen zu können, müssen gegebenenfalls noch technische Anpassungen vorgenommen werden. Was sind die Mindestangaben in einer E-Rechnung?Die Mindestangaben in einer E-Rechnung sind in der E-Rechnungsverordnung (ERechV) in Deutschland genau festgelegt. Die E-Rechnungsverordnung ist Teil der Umsetzung der EU-Richtlinie 2014/55/EU über die elektronische Rechnungsstellung bei öffentlichen Aufträgen. Neben den umsatzsteuerrechtlichen Pflichtangaben müssen zusätzliche Angaben enthalten sein:
Wie funktionieren Aufbewahrung und Archivierung von E-Rechnung?Die Aufbewahrung und Archivierung von E-Rechnungen müssen bestimmten gesetzlichen Anforderungen entsprechen, um die Integrität, Verfügbarkeit und Authentizität der Rechnungsdaten sicherzustellen. Integrität und Authentizität sicherstellen: Aufbewahrungsfristen beachtenElektronische Signatur und Zeitstempel: Speicherung in einem revisionssicheren Archiv: Formatierung und Datenzugriff: Sicherheitsmaßnahmen ergreifen: Tipps und HinweiseWas müssen Sie jetzt veranlassen?Die technischen Vorraussetzungen müssen erfüllt sein. So muss zunächst geprüft werden, ob z. B. die Verfügbarkeit von elektronischer Signatur und sicherer Übertragungsmethode gegeben ist. Setzen Sie sich zeitnah mit Ihrem IT-Dienstleister in Verbindung! Fazit: Das transaktionale Meldesystem für InlandsumsätzeMit der E-Rechnungspflicht werden die Voraussetzungen geschaffen, ein Meldesystem bzw. die EU-seitig geplanten ViDA-Maßnahmen umzusetzen. Die steuerrelevanten Daten aus der E-Rechnung sollen über Plattformen direkt an die Finanzverwaltung weitergegeben werden. Dies sorgt für Transparenz und soll die Mehrwertsteuerlücke in Deutschland verringern. Konkretisierungen für die Praxis des Bundesministeriums für Finanzen (BMF)Mit ausführlichem Schreiben vom 15. Oktober 2024 hat nun auch das Bundesministerium für Finanzen zur Umsetzung der neuen verpflichtenden E-Rechnung Stellung genommen. In seinem Schreiben bezieht sich das Ministerium insbesondere auf die praktische Umsetzung der Verpflichtung. Im Folgenden werden die wichtigsten Aussagen des Schreibens zusammengefasst. Eine Verpflichtung der E-Rechnung besteht zwischen zwei inländischen Unternehmern. Nach welchen Maßstäben muss ich als Unternehmer die inländische Unternehmereigenschaft meines Geschäftspartners prüfen?Bei Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes darf ich mich als Unternehmer auf die Angaben meines Geschäftspartners verlassen. Eine darüberhinausgehende Überprüfungspflicht besteht nicht. Kleinbetragsrechnungen (§ 33 UStDV) und Fahrausweise (§ 34 UStDV) sind von der Erteilung einer E-Rechnung ausgenommen. Darf in diesen Fällen trotzdem freiwillig eine E-Rechnung erteilt werden?Die Erteilung einer E-Rechnung kann in den oben genannten Fällen auf freiwilliger Basis erfolgen. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass der Leistungsempfänger der Erteilung der E-Rechnung zugestimmt hat. Die E-Rechnung ist an ein bestimmtes Rechnungsformat gebunden. Gibt das Bundesministerium konkrete Vorgaben dazu, welche Formate zulässig sind?Das Bundesministerium nennt keine abschließende Aufzählung von zulässigen Formaten. Es hebt jedoch ein paar hervor. So werden weiterhin als zulässige Formate XRechnung und das ZUGFErD-Format (ab der Version 2.0.1 (mit Ausnahme der Profile MINIMUM und BASIC-WL)) genannt. Es sind auch europäische Formate wie FACTUR-X zulässig. Bei hybriden Formaten, die aus einem strukturierten Datenteil (XML) und einem menschenlesbaren Datenteil (z. B. PDF) bestehen, ist zukünftig der strukturierte Datenteil führend. Wichtig: Bei hybriden Datenformaten sollten Sie darauf achten, dass die mitgegebenen Informationen zwischen strukturierten und dem menschenlesbaren Datenteil nicht voneinander abweichen. Dies erspart Diskussionen, ob der Charakter als Mehrstück verloren geht oder nicht. Auch wenn bezüglich der Ausstellung einer E-Rechnung Übergangsfristen bestehen, muss trotzdem jeder Unternehmer ab dem 01.01.2025 in der Lage sein, eine E-Rechnung zu empfangen. Wie kann ich als Unternehmer den Empfang einer E-Rechnung gestalten?Rechnungsempfänger können eine E-Rechnung nicht verweigern. Als mögliches Empfangsmedium dient laut Bundesministerium ein E-Mail-Postfach. Dieses muss auch nicht speziell für den ausschließlichen Empfang von E-Rechnungen ausgelegt sein. In einem Dauerschuldverhältnis (zum Bespiel bei einer umsatzsteuerpflichtigen Vermietung) erfolgt keine regelmäßige Ausstellung einer Rechnung. Welche Anforderungen werden nun an diese speziellen Schuldverhältnisse gestellt und was ist zu beachten?Künftig muss für den ersten Teilleistungszeitraum (also bei einer Vermietung der erste Monat der Vermietung) eine E-Rechnung ausgestellt werden. Solange sich die darin vereinbarten Parameter (insbesondere der vereinbarte Mietzins) nicht ändern, hat die Erstellung der E-Rechnung für den ersten Monat eine abgeltende Wirkung für alle Folgemonate. Das heißt, es müssen dann keine weiteren E-Rechnungen mehr ausgestellt werden. Für alle vor dem 01.01.2027 erteilten Dauerrechnungen, die nicht im E-Rechnungsformat geschrieben wurden, gilt ein Bestandsschutz. Die Rechnungen müssen also nicht an das neue Format angepasst werden, solange sich die Pflichtangaben nicht ändern. An- und Vorauszahlungen gehören zum Alltag eines Unternehmers. Wie sollen diese künftig dargestellt werden?Aktuell können Schlussrechnungen im E-Rechnungsformat noch keine An- oder Vorauszahlungen in korrekter Weise abbilden. Das Bundesministerium verweist daher auf die Erstellung einer sogenannten „Restrechnung“. Bis zum 31. Dezember 2027 ist es erlaubt, bei einer E-Rechnung die Absetzung der An- / Vorauszahlungen in einem unstrukturierten Anhang darzustellen. Was ist bei der Berichtigung einer E-Rechnung zu beachten?Werden in einer E-Rechnung unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht, so muss die Berichtigung dieser E-Rechnung im gleichen Format erstellt werden, wie die ursprüngliche Rechnung. Bei Leistungsbezug erhalte ich eine E-Rechnung. Welche Regeln gelten für einen möglichen Vorsteuerabzug?Wenn künftig eine Rechnung zwingen als E-Rechnung erteilt werden muss, dann berechtigt diese auch nur zum Vorsteuerabzug. Ist die Rechnung nicht im erforderlichen Format als E-Rechnung ergangen, kann dies unter engen Voraussetzungen noch rückwirkend berichtigt werden. Eine durchgeführte Berichtigung kann dann wieder zum Ansatz der Vorsteuer berechtigen. Was ist bei der Aufbewahrung einer E-Rechnung zu beachten?Nach Bundesministerium muss der strukturierte Teil einer E-Rechnung so aufbewahrt werden, dass dieser in seiner ursprünglichen und unveränderten Form vorliegt. Dasselbe gilt für zusätzlich übersandte Dokumente (z. B. Anhänge). FAQs zur E-Rechnung
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Dipl.-Kaufmann (FH)
Marcus Sedlaczek
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